Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte vorbringt, andere von ihm begangene Straftaten jeweils sofort gestanden zu haben. Denn davon kann keine Rede sein. Vielmehr gab er jeweils an, dass die fragliche Tat die einzige Tat gewesen sei; über weitere deliktische Vorgänge gab er von sich aus keine Auskunft. Zusammengefasst hat das Obergericht bei einer Gesamtwürdigung keine relevanten Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Sachverhalt unter Anklageziffer I.2. i.V.m. I.1.1. ist damit erstellt.