Benutzung der Bankkarte durch den Beschuldigten um 13:44 Uhr bei der AVIA-Tankstelle in Zufikon) sprechen denn auch gegen die vom Beschuldigten geschilderte Dritttäterschaft, zumal auch er nicht angegeben hat, selbst eine solche gesehen zu haben, weder beim Einschlagen der Scheibe noch beim angeblichen Deponieren der Handtasche. Mithin handelt es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, jemand anders habe die Autoscheibe eingeschlagen und sodann die Handtasche in der Nähe auf dem Boden deponiert, um eine offensichtlich unglaubhafte Schutzbehauptung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte vorbringt, andere von ihm begangene Straftaten jeweils sofort gestanden zu haben.