entnimmt, liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Die zeitlichen Umstände (Parkieren des Autos um ca. 13:10 Uhr, UA act. 68; Benutzung der Bankkarte durch den Beschuldigten um 13:44 Uhr bei der AVIA-Tankstelle in Zufikon) sprechen denn auch gegen die vom Beschuldigten geschilderte Dritttäterschaft, zumal auch er nicht angegeben hat, selbst eine solche gesehen zu haben, weder beim Einschlagen der Scheibe noch beim angeblichen Deponieren der Handtasche.