Hätte tatsächlich eine andere Täterschaft – hinsichtlich welcher keinerlei Hinweise bestehen – die Seitenscheibe des Fahrzeugs von B. aufgebrochen und sodann die Handtasche daraus entwendet, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese Täterschaft auch der in der Handtasche befindlichen Bankkarte behändigt hätte. Dass eine Täterschaft, die zur Erlangung einer Handtasche extra eine Autoscheibe einschlägt, diese Handtasche gleich in der Nähe mit der in ihr enthaltenen Bankkarte auf den Boden stellt und sodann zufälligerweise der Beschuldigte genau in diesem Augenblick dort vorbeikommt und diese Handtasche erblickt und daraus die Bankkarte