eingeschlagen zu haben, um an Deliktsgut zu gelangen, kann unter den vorliegenden Umständen nicht geglaubt werden, die Tasche von B. neben einem Abfalleimer gefunden zu haben. Hätte tatsächlich eine andere Täterschaft – hinsichtlich welcher keinerlei Hinweise bestehen – die Seitenscheibe des Fahrzeugs von B. aufgebrochen und sodann die Handtasche daraus entwendet, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese Täterschaft auch der in der Handtasche befindlichen Bankkarte behändigt hätte.