Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er neu zu Protokoll, dass er seine Sportkleider dabeigehabt habe, um noch Joggen zu gehen. Er habe die Handtasche gesehen und sei dann nicht mehr Joggen gegangen, weshalb er auf den Überwachungsaufnahmen noch seine Arbeitskleider angehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und S. 13). Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Dem Beschuldigten, der anlässlich der Berufungsverhandlung zugegeben hat, in anderen Fällen Autoscheiben -7-