Der Beschuldigte bestreitet, dass er zum Zwecke des Diebstahls die Seitenscheibe des Fahrzeugs von B. eingeschlagen habe. Dies sei nicht notwendig gewesen, da er die Handtasche auf dem Parkplatz neben einem Abfalleimer gefunden und mitgenommen habe. Seinen Aufenthalt auf dem nämlichen Parkplatz begründete er vor Vorinstanz noch damit, dass er gerade joggen gewesen sei (vgl. UA act. 87 f., GA act. 619; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er neu zu Protokoll, dass er seine Sportkleider dabeigehabt habe, um noch Joggen zu gehen.