2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte die Handtasche von B. in Zufikon auf dem Parkplatz Kapelle stahl, die darin aufbewahrte Bankkarte zweimal benutzte und einmal bei der Aargauischen Kantonalbank in Rudolfstetten Geld abhob. Dass er sich deshalb wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, ist insofern unbestritten.