Akten und den erhobenen Beweismitteln noch aus den Aussagen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Unrecht als Schutzbehauptungen qualifiziert. Er sei somit vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil von B. freizusprechen (Berufungsbegründung S. 5 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).