2.2. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte den unter Anklageziffer I/1.1. i.V. I/2 beschriebenen Sachverhalt begangen hat und erklärte ihn wegen Diebstahls und Sachbeschädigung für schuldig. Der Beschuldigte habe den Diebstahl der Handtasche samt Inhalt nicht bestritten. Seine Erklärung, das Fahrzeug sei bei seinem Eintreffen bereits aufgebrochen gewesen und er habe die Handtasche neben einem Abfalleimer auf dem Parkplatz aufgefunden, qualifizierte die Vorinstanz als Schutzbehauptung (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.).