1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung nicht gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfacher Sachbeschädigung, er beantragt indessen einen Freispruch in Bezug auf eine ihm vorgehaltene Sachbeschädigung (Anklageziffer I/1.1. i.V.m. I/2). Er anerkennt ebenfalls, sich wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht zu haben, bestreitet hingegen gewerbsmässig gehandelt zu haben. Weiter angefochten sind das Strafmass, der Widerruf sowie die Kostenfolge. Im Übrigen blieb das Urteil unangefochten. Diese Punkte sind somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).