Der Beschuldigte reichte am 29. Juni 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.2. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 15. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 17. November 2022 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: