2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei nicht des gewerbsmässigen, sondern wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen. Zugleich beantragte er einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer I.1.1. Die Freiheitsstrafe habe maximal 9 Monaten zu betragen; auf den Widerruf des mit Urteils des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron vom 16. Mai 2017 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten und stattdessen sei die Probezeit zu verlängern.