8. 8.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 13'564.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen. -4- 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. Gleichzeitig stellte das Bezirksgericht Bremgarten das Verfahren betreffend Anklageziffern I.3.1. und I.3.3. (geringfügiger (versuchter) Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) infolge Verjährung ein.