6.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger 2 (G.) als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 275.00 zu bezahlen. 6.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin 3 (Gemeinde Q.) als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 595.90 zu bezahlen. 6.7. Im Übrigen werden sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 6.8. Sämtlichen Zivil- und Strafklägern werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (weder im Straf- noch im Zivilpunkt). 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: