6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 5 (D.) als Schadenersatz den Betrag von Fr. 900.00 zu bezahlen (keine Berücksichtigung des geltend gemachten Ersatzes für das Hallenbadabonnement von Fr. 200.00 und der beantragten Genugtuung von Fr. 250.00). 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 6 (E.) als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 1'039.00 zu bezahlen. 6.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger 1 (F.) als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 408.00 zu bezahlen (keine Berücksichtigung des geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes von 8 Stunden à Fr. 120.00).