4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft aus dem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron von 21 Tagen (14.01.2015 bis 03.02.2015) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und die Gerichtskanzlei Bremgarten mit der Vernichtung beauftragt: - 4 Schraubenzieher (Handgriffe: schwarz, rot und 2x gelb). -3- 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 4 (C.) als Schadenersatz Fr. 1'200.00 zu bezahlen.