3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlichen Raron vom 16.05.2017 für 18 Monate Freiheitsstrafe (abzüglich 21 Tage Untersuchungshaft) gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der vorliegend auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 4. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.