Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.104 (ST.2021.5; StA.2017.3809) Urteil vom 17. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft Kanton Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1961, von Berikon AG, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 13. Januar 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise versucht, und Drohung. 1.2. Das Bezirksgericht Bremgarten erkannte mit Urteil vom 20. Januar 2022: 1. Der Beschuldigte wird von der Anklage der Drohung gemäss Art. 180 StGB freigesprochen (Anklageziffer I.4.). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB (Anklageziffer I.1.); - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.3.); - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2.). 3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlichen Raron vom 16.05.2017 für 18 Monate Freiheitsstrafe (abzüglich 21 Tage Untersuchungshaft) gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der vorliegend auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 4. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft aus dem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron von 21 Tagen (14.01.2015 bis 03.02.2015) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und die Gerichtskanzlei Bremgarten mit der Vernichtung beauftragt: - 4 Schraubenzieher (Handgriffe: schwarz, rot und 2x gelb). -3- 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 4 (C.) als Schadenersatz Fr. 1'200.00 zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 5 (D.) als Schadenersatz den Betrag von Fr. 900.00 zu bezahlen (keine Berücksichtigung des geltend gemachten Ersatzes für das Hallenbadabonnement von Fr. 200.00 und der beantragten Genugtuung von Fr. 250.00). 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 6 (E.) als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 1'039.00 zu bezahlen. 6.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger 1 (F.) als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 408.00 zu bezahlen (keine Berücksichtigung des geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes von 8 Stunden à Fr. 120.00). 6.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger 2 (G.) als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 275.00 zu bezahlen. 6.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin 3 (Gemeinde Q.) als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 595.90 zu bezahlen. 6.7. Im Übrigen werden sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 6.8. Sämtlichen Zivil- und Strafklägern werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (weder im Straf- noch im Zivilpunkt). 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 2'150.00 Gerichtsgebühr Fr. 4'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 13'564.50 Kosten der Mitwirkung anderer Behörden Fr. 75.20 anderen Auslagen Fr. 946.00 Total Fr. 20'735.70 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten – ausgenommen die amtliche Verteidigung – auferlegt, somit insgesamt Fr. 7'171.20. 8. 8.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 13'564.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen. -4- 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. Gleichzeitig stellte das Bezirksgericht Bremgarten das Verfahren betreffend Anklageziffern I.3.1. und I.3.3. (geringfügiger (versuchter) Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) infolge Verjährung ein. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei nicht des gewerbsmässigen, sondern wegen mehrfachen betrüg- erischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen. Zugleich beantragte er einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer I.1.1. Die Freiheitsstrafe habe maximal 9 Monaten zu betragen; auf den Widerruf des mit Urteils des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron vom 16. Mai 2017 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten und stattdessen sei die Probezeit zu verlängern. Der Beschuldigte reichte am 29. Juni 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.2. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 15. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 17. November 2022 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung nicht gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfacher Sachbeschädigung, er beantragt indessen einen Freispruch in Bezug auf eine ihm vorgehaltene Sachbeschädigung (Anklageziffer I/1.1. i.V.m. I/2). Er anerkennt ebenfalls, sich wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage schuldig gemacht zu haben, bestreitet hingegen gewerbsmässig gehandelt zu haben. Weiter angefochten sind das Strafmass, der Widerruf sowie die Kostenfolge. Im Übrigen blieb das Urteil unangefochten. Diese Punkte sind somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In Anklageziffer I/1.1. i.V.m. I/2 wird dem Beschuldigten Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von B. vorgeworfen. Er soll am 26. Oktober 2017, zwischen 13:10 Uhr und 13:44 Uhr auf unbekannte Art und Weise die Seitenscheibe der Beifahrerseite des ordentlich auf dem Parkplatz Kapelle in 5621 Zufikon parkierten Personenwagens [Kennzeichen] von B. eingeschlagen, die Beifahrertüre geöffnet und die im Fussraum der Beifahrerseite deponierte Handtasche samt deren Inhalt behändigt haben. 2.2. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte den unter Anklageziffer I/1.1. i.V. I/2 beschriebenen Sachverhalt begangen hat und erklärte ihn wegen Diebstahls und Sachbeschädigung für schuldig. Der Beschuldigte habe den Diebstahl der Handtasche samt Inhalt nicht bestritten. Seine Erklärung, das Fahrzeug sei bei seinem Eintreffen bereits aufgebrochen gewesen und er habe die Handtasche neben einem Abfalleimer auf dem Parkplatz aufgefunden, qualifizierte die Vorinstanz als Schutzbehauptung (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.). 2.3. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nur teilweise. Er anerkennt den Diebstahl der Handtasche samt Inhalt, wobei der Beschuldigte in Abrede stellt, dass sich im Portemonnaie Bargeld befunden habe (UA act. 89), ficht aber die Verurteilung wegen Sachbeschädigung an. Er habe die Handtasche neben einem Abfalleimer auf dem Parkplatz gefunden. Wie die Handtasche dorthin gekommen sei, sei ihm auch nicht bekannt, da er zum Zeitpunkt, als die Tasche aus dem Auto entwendet worden sei, nicht vor Ort gewesen sei. Dass er selbst die Scheibe des Fahrzeugs eingeschlagen habe, ergebe sich weder aus den -6- Akten und den erhobenen Beweismitteln noch aus den Aussagen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Unrecht als Schutzbehauptungen qualifiziert. Er sei somit vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil von B. freizusprechen (Berufungsbegründung S. 5 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). 2.4. 2.4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.). 2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte die Handtasche von B. in Zufikon auf dem Parkplatz Kapelle stahl, die darin aufbewahrte Bankkarte zweimal benutzte und einmal bei der Aargauischen Kantonal- bank in Rudolfstetten Geld abhob. Dass er sich deshalb wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, ist insofern unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet, dass er zum Zwecke des Diebstahls die Seitenscheibe des Fahrzeugs von B. eingeschlagen habe. Dies sei nicht notwendig gewesen, da er die Handtasche auf dem Parkplatz neben einem Abfalleimer gefunden und mitgenommen habe. Seinen Aufenthalt auf dem nämlichen Parkplatz begründete er vor Vorinstanz noch damit, dass er gerade joggen gewesen sei (vgl. UA act. 87 f., GA act. 619; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er neu zu Protokoll, dass er seine Sportkleider dabeigehabt habe, um noch Joggen zu gehen. Er habe die Handtasche gesehen und sei dann nicht mehr Joggen gegangen, weshalb er auf den Überwachungsaufnahmen noch seine Arbeitskleider angehabt habe (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 8 und S. 13). Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Dem Beschuldigten, der anlässlich der Berufungsverhandlung zugegeben hat, in anderen Fällen Autoscheiben -7- eingeschlagen zu haben, um an Deliktsgut zu gelangen, kann unter den vorliegenden Umständen nicht geglaubt werden, die Tasche von B. neben einem Abfalleimer gefunden zu haben. Hätte tatsächlich eine andere Täterschaft – hinsichtlich welcher keinerlei Hinweise bestehen – die Seitenscheibe des Fahrzeugs von B. aufgebrochen und sodann die Handtasche daraus entwendet, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese Täterschaft auch der in der Handtasche befindlichen Bankkarte behändigt hätte. Dass eine Täterschaft, die zur Erlangung einer Handtasche extra eine Autoscheibe einschlägt, diese Handtasche gleich in der Nähe mit der in ihr enthaltenen Bankkarte auf den Boden stellt und sodann zufälligerweise der Beschuldigte genau in diesem Augenblick dort vorbeikommt und diese Handtasche erblickt und daraus die Bankkarte entnimmt, liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Die zeitlichen Umstände (Parkieren des Autos um ca. 13:10 Uhr, UA act. 68; Benutzung der Bankkarte durch den Beschuldigten um 13:44 Uhr bei der AVIA-Tankstelle in Zufikon) sprechen denn auch gegen die vom Beschuldigten geschilderte Dritttäterschaft, zumal auch er nicht angegeben hat, selbst eine solche gesehen zu haben, weder beim Einschlagen der Scheibe noch beim angeblichen Deponieren der Handtasche. Mithin handelt es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, jemand anders habe die Autoscheibe eingeschlagen und sodann die Handtasche in der Nähe auf dem Boden deponiert, um eine offensichtlich unglaubhafte Schutzbehauptung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte vorbringt, andere von ihm begangene Straftaten jeweils sofort gestanden zu haben. Denn davon kann keine Rede sein. Vielmehr gab er jeweils an, dass die fragliche Tat die einzige Tat gewesen sei; über weitere deliktische Vorgänge gab er von sich aus keine Auskunft. Zusammengefasst hat das Obergericht bei einer Gesamtwürdigung keine relevanten Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Sachverhalt unter Anklageziffer I.2. i.V.m. I.1.1. ist damit erstellt. 2.4.3. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird nach Art. 144 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung bestraft. Indem der Beschuldigte die Seitenscheibe des Fahrzeugs von B. wissentlich und willentlich eingeschlagen hat, um daraus eine Handtasche zu entwenden, hat er sich der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zu verurteilen. -8- 3. 3.1. Unter Anklageziffer 3 wird dem Beschuldigten mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen, indem er mit den anlässlich der Diebstähle entwendeten Bank- und Kreditkarten gegen den Willen der Geschädigten und in der Absicht, sich insgesamt mit einem möglichst hohen Geldbetrag unrechtsmässig zu bereichern, Geldbezüge getätigt habe. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als berufsmässig und verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1. f.). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm in Anklageziffer 3 vorgeworfenen Taten nicht und anerkennt, sich wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht zu haben. Er bestreitet einzig die Qualifikation der Gewerbs- mässigkeit nach Art. 147 Abs. 2 StGB. Zwar habe er mehrere unerlaubte Bezüge mit entwendeten Bankkarten von verschiedenen Personen getätigt. Daraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass er bereit gewesen wäre, eine unbestimmte Vielzahl von weiteren Delikten nach Art. 147 Abs. 1 StGB zu begehen (Berufungsbegründung S. 3 ff.). 3.3. Nach Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Daten- übermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er nach Abs. 2 derselben Bestimmung strenger bestraft. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat indes nur Richtlinienfunktion. Eine «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen -9- werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Selbst wenn der Täter auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt hat, schliesst dies die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Recht- sprechung irrelevant ist (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1; BGE 129 IV 253 E. 2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; je mit weiteren Hin- weisen). 3.4. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten einen Betrag von Fr. 4'030.00 erbeutet, was einem monatlichen Betrag von Fr. 2'000.00 entspricht. Dass dieser Betrag einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellt, bestreitet er nicht. Gemäss eigener Darstellung verfügte er damals über kein geregeltes Einkommen und verwendete das Geld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts, zur Bezahlung von laufenden Rechnungen, um Spielschulden zu bezahlen sowie um weiter zu spielen (GA act. 623; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Er ist dabei stets nach demselben Muster vorgegangen, indem er Bank- und Kreditkarten aus zuvor verübten Diebstählen verwendet hat. Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen, teilweise auch wegen gewerbsmässiger Begehung auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug, eingeholt am 17. November 2022). Aus den zu beurteilenden Straftaten und in Anbetracht dessen, dass sich weder seine finanzielle noch persönliche Situation wesentlich geändert hat, muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist, und zwar ungeachtet der bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen (vgl. auch Urteile des Bundegerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.4 und 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Der Beschuldigte hat sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte. Insofern der Beschuldigte geltend macht, dass er nach dem ersten unrechtmässigen Bezug zum Nachteil der Geschädigten B. erst einen Monat später erneut straffällig geworden sei, kann er daraus hinsichtlich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten, hängt die Häufigkeit der für die Annahme regelmässiger Einnahmen nötigen Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums auch von der Höhe der durch die einzelnen Taten erzielten Einkünfte ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4). Der Beschuldigte bezog ein erstes Mal mit der entwendeten Karte von B. einen vergleichsweise hohen Betrag von Fr. 2'000.00, wobei er zwei Minuten später erneut versuchte, einen Bargeldbezug von Fr. 2'000.00 zu tätigen. Rund 20 Minuten später gelang es ihm, weitere Fr. 1'000.00 abzuheben. Bei einem vierten Bargeldbezug von Fr. 1'000.00 blieb es beim Versuch. Da der Beschuldigte innert weniger Minuten erfolgreich - 10 - Fr. 3'000.00 abgehoben hatte, ist es nicht ungewöhnlich, dass er erst einen Monat später zum Nachteil von H. ein Bargeldbezug von Fr. 750.00 tätigte. Mit Blick auf die Bargeldbezüge kann von einem systematischen Vorgehen gesprochen werden. Das System des Beschuldigten muss zudem als altbewährt bezeichnet werden, nachdem er bereits in früheren Jahren nach dem gleichen Muster vorging und in den letzten 9 Jahren über 7-mal wegen (teils versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage verurteilt wurde. Dass die früheren Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage nicht allesamt unter den qualifizierten Tat- bestand fielen, ändert nichts an einer eigentlichen Regelmässigkeit der Delinquenz und an der dadurch manifestierten Bereitschaft zu deren Fortsetzung. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB zu verurteilen. 4. 4.1. Der Beschuldigten ist wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB und mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Bestimmungen von Art. 139 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 147 Abs. 2 StGB bedrohen Widerhandlungen als Vergehen mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen nicht unter 90 Tagessätzen; Art. 144 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion ebenfalls eine Freiheits- oder Geldstrafe vor. Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und angesichts der Tatsache, dass er zuvor zu gemeinnütziger Arbeit, einer bedingten und einer unbedingten Geldstrafe, je kombiniert mit einer Verbindungsbusse und zuletzt zu einer bedingten, empfindlichen Freiheits- strafe verurteilt wurde, sowie des Umstands, dass er während laufender Probezeit rückfällig wurde und schliesslich während des aktuell hängigen Strafverfahrens erneut einschlägig weiterdelinquierte, erweist sich eine - 11 - Geldstrafe als offensichtlich unzweckmässig. Für sämtliche Straftaten ist somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). 4.4. 4.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens und den konkreten Verhältnissen um den gewerbsmässigen Diebstahl. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2014 E. 1.5.3). Der Beschuldigte verübte während eines vergleichsweise kurzen Zeitfensters von rund zwei Monaten (26. Oktober bis 28. Dezember 2017) bei acht Gelegenheiten 22 Diebstähle. Er delinquierte in verschiedenen Kantonen; sein Handeln wurde erst durch polizeiliche Intervention gestoppt Insgesamt erbeutete er dabei einen Betrag von rund Fr. 6'000.00. Hauptsächlich entwendete er Bargeld und Portemonnaies samt Karteninhalt. Dennoch handelt es sich unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen noch nicht um einen besonders hohen Deliktsbetrag; der Taterfolg ist insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren. Auch wenn die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung auf eine gewisse Planung und Vorbereitung (Auswahl der Bade- resp. Wellnessanstalt; Bereithalten des Eintrittsgelds, Mitführen von Bade- kleidern, Mitnahme von Schraubenziehern) hindeutet und das Vorgehen des Beschuldigten von einer beachtlichen kriminellen Energie und Dreistigkeit zeugt, so ist es doch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls hinausgegangen. Nicht zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bei den Tatbegehungen Schliessfächer der Badegäste bzw. die Seitenscheibe des Fahrzeugs von B. beschädigt hat, da der damit einhergehende Unrechtsgehalt bereits durch die für die Sachbeschädigungen auszu- sprechende Strafe erschöpfend abgegolten wird. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und wird beim gewerbsmässigen Diebstahl zudem bereits für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. Dieser Umstand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht - 12 - nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, verfügt, zumal nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Zwar hat der Beschuldigte seine damalige finanzielle Lage, die er auf seine langjährige Spielsucht zurückführt, als desolat bezeichnet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass er sich ernsthaft darum gekümmert hätte, von seiner Spielsucht wegzukommen. Mithin hat er mit seiner deliktischen Tätigkeit zur Finanzierung seiner Spielsucht und damit einhergehend seines Lebensunterhalts den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Dennoch rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung, den Umstand seiner langjährigen Spielsucht innerhalb des qualifizierten Strafrahmens leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen. 4.4.2. In Bezug auf den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ergibt sich Folgendes: Art. 147 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.1). Der Beschuldigte hat innerhalb von nur zwei Monaten mit Bank- und Kreditkarten von drei verschiedenen Geschädigten einen Betrag von Fr. 4'030.00 bezogen. Beim vierten Fall blieb es beim Versuch. Das Handeln des Beschuldigten war darauf gerichtet, mit den erbeuteten Karten möglichst viel zu bezahlen bzw. erhältlich zu machen. Bank- und Kreditkarten haben in aller Regel eine tägliche Bezugslimite von mind. Fr. 3'000.00, was dem Beschuldigten aufgrund früherer Bezüge bekannt war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sein Handeln auch in jenem Fall, in welchem es bei einem blossen Versuch geblieben ist, auf den Bezug von mindestens Fr. 3'000.00 gerichtet war. Beim gewerbs- - 13 - mässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist der mass- gebliche Deliktsbetrag der vollendeten Handlungen verschuldensmässig denn auch nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Delikten ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Es ist deshalb von einem massgeblichen Deliktsbetrag von rund Fr. 7'000.00 auszugehen. Dieser Betrag ist insbesondere in Anbetracht des Zeitraums von knapp zwei Monaten nicht zu bagatellisieren. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens jedoch noch von einem vergleichsweise gerade noch leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des über einen Zeitraum von zwei Monaten gewerbsmässig handelnden Beschuldigten zeugt von einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit und einer erheblichen kriminellen Energie. Er verwendete die Karten, bis sie von den Geschädigten gesperrt wurden. Insgesamt ist sein Handeln dennoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen, der ein gewerbsmässiges Handeln voraussetzt. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und wird beim gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zudem bereits für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. Dieser Umstand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung aus dem Umstand ableiten, dass teilweise die PIN aus keiner komplexen Zahlenkombination bestand oder sich ein entsprechender Notizzettel im Portemonnaie befand. Zwar ist darin eine gewisse Nachlässigkeit der Geschädigten zu sehen, von einem verschuldensreduzierenden Selbstverschulden kann jedoch nicht ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte diese Umstände ganz gezielt ausgenutzt hat. Auch ist es nicht so, dass die Portemonnaies oder Bankkarten offen herumgelegen wären. Vielmehr waren sie entweder im Schliessfach oder in einem Fall im Fahrzeug aufbewahrt. Die Geschädigten durften darauf vertrauen, dass es sich um einen vergleichsweise sicheren Aufbewahrungsort handelte und Wertsachen nicht entwendet resp. betrügerisch missbraucht würden. Der Beschuldigte hat über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, zumal nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Dennoch rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung, den Umstand seiner langjährigen Spielsucht innerhalb des qualifizierten - 14 - Strafrahmens leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (siehe dazu die obigen Erwägungen beim gewerbsmässigen Diebstahl). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage insoweit in einem gewissen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zum gewerbsmässigen Diebstahl steht, als es teilweise um dieselben betrügerisch erhältlich gemachten Sachen geht. Durch die jeweilige Entwendung des Portemonnaies gelangte der Beschuldigte unrechtmässig in den Besitz der Bank- und Kreditkarten. Ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage war damit aber keinesfalls automatisch verbunden. Der Gesamtschuldbeitrag ist deshalb erheblich. Es rechtfertigt sich entsprechend, die Einsatzstrafe von 18 Monaten im Umfang von 9 Monaten auf 27 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.4.3. In Bezug auf die begangenen Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat insgesamt 22 Schliessfächer aufgebrochen und eine Autoscheibe eingeschlagen. Er verursachte einen Sachschaden von insgesamt mehr als Fr. 3'000.00. Die einzelnen Schadenssummen sind nicht besonders hoch. Entsprechend ist hinsichtlich der einzelnen Sachbeschädigungen abhängig vom jeweils verursachten Sachschaden (siehe dazu die Bezifferungen in der Anklageschrift) von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen. Das Vorgehen des Beschuldigten war stets dasselbe: Er brach mit einem Gegenstand die Schliessfächer auf und schlug in einem Fall mit einem unbekannten Gegenstand die Seitenscheibe des Fahrzeugs ein. Die Art und Weise des Vorgehens ist somit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit und der Spielsucht des Beschuldigten kann auf die obigen Erwägungen beim gewerbsmässigen Diebstahl und gewerbsmässigen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verwiesen werden. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Sachbe- schädigungen – von einem jeweils noch knapp leichten Verschulden und entsprechenden Einzelstrafen von je 2 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht primäres Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Sachbeschädigungen standen - 15 - somit allesamt in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 6 Monate auf 33 Monate. 4.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist mehrere, einschlägige Vorstrafen auf. Seit der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 18. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt wurde, folgten praktisch jährlich weitere Verurteilungen wegen derselben Delikte; der Beschuldigte wurde zu Geldstrafen und zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron, vom 16. Mai 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Wenige Monate nach Eröffnung dieses letzten Urteils trat der Beschuldigte erneut straffällig in Erscheinung, was im vorliegenden Strafverfahren mündete. Er hat keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Die Vorstrafen und selbst die Untersuchungshaft von 21 Tagen konnten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Diese Vorstrafen sind folglich deutlich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch seine Geständnisse das Strafverfahren trotz in der Regel erdrückender Beweislage zusätzlich verkürzt oder erleichtert hat. Hingegen zeigt sich der Beschuldigte hinsichtlich der von ihm begangenen Taten weder nachhaltig einsichtig noch aufrichtig reuig. Vielmehr macht er seine Spielsucht für sein deliktisches Verhalten verantwortlich. Es liegt in der Natur einer Sucht, dass diese nicht kontrolliert werden kann. Der Beschuldigte hat allerdings trotz einer gewissen Einsicht in sein Suchtverhalten bis anhin nicht ernsthaft versucht, seine Spielsucht nachhaltig anzugehen und über Jahre hinweg den aus seiner Sicht einfacheren Weg der Delinquenz eingeschlagen, so dass er als eigentlicher Gewohnheitsverbrecher erscheint. Das wird auch dadurch manifest, dass er während des aktuell hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Strafbefehl vom 16. Januar 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt wurde. Zudem sind gemäss Strafregisterauszug bereits vier weitere Strafverfahren bei der Oberstaats- anwaltschaft wegen Diebstahls und Sachbeschädigung sowie eine Straf- untersuchung bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Diebstahls hängig. - 16 - Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten als maximal durchschnittlich. Er ist ledig, hat keine familiären Verpflichtungen und ist gesund. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Es ist zwar unbestritten, dass ein Strafvollzug eine Belastung darstellt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jede Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von einer auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Auch sein Alter führt nicht zur Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Zusammenfassend überwiegen die negativen Faktoren insbesondere aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten deutlich. Allerdings ist zu beachten, dass Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die schwerste Vorstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe nunmehr aufgrund des zu widerrufenden bedingten Strafvollzugs zu vollziehen sein wird (siehe dazu unten). Unter diesen Umständen ist die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 4.6. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint (E. 4.5.2.). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wurde am 22. Januar 2018 eröffnet (UA act. 53). Am 30. Januar 2018 wurde ein weiteres Strafverfahren wegen Drohung eröffnet (UA act. 54). Am 10. Oktober 2018 wurde ihm (UA act. 513) und am 16. Januar 2020 den Geschädigten der Verfahrensabschluss mitgeteilt (UA act. 94.1). Die Anklageerhebung erfolgte erst ein knappes Jahr später am 13. Januar 2021. Diese Verfahrensverzögerungen sind in diesem Umfang nicht zu erklären, zumal es nicht um einen besonders komplexen Fall ging. - 17 - Insbesondere ist eine Zeitdauer zwischen Verfahrensabschluss und Anklageerhebung von knapp einem Jahr nicht nachvollziehbar und eindeutig zu lange. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie folgert, diese Verzögerung sei nicht so übermässig, dass sie eine Strafreduktion rechtfertigen würde (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.3). Bei einer als Verzögerung zu qualifizierende Verfahrensdauer von über 12 Monaten kann es auch nicht mehr bei einer blossen Feststellung im Dispositiv sein Bewenden haben, sondern es rechtfertigt sich eine Strafreduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten. 4.7. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Strafe von 33 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. 4.8. 4.8.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den teilbedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann sie im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2, BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. - 18 - 4.8.2. Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Leuk, Westliches Raron mit Urteil vom 16. Mai 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Er hat folglich alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten während noch laufender Probezeit begangen. 4.8.3. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt, ist er einschlägig vorbestraft. Sein Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat. Weder eine bedingte Geldstrafe, verbunden mit einer Verbindungsbusse, noch eine spürbare unbedingte Geldstrafe, noch eine bedingte mehrmonatige Freiheitsstrafe vermochten ihn von weiteren, gleichgelagerten Straftaten abzuhalten. Aufgrund seiner nunmehr jahrlangen deliktischen Tätigkeit erscheint er als eigentlicher Gewohnheits- verbrecher. Angesichts der erneuten, einschlägigen Delinquenz sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten stark getrübt. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass er wenige Monate nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron, erneut straffällig in Erscheinung trat und nach demselben, eingeschliffenen Muster vorging. Die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten blieb damit offensichtlich aus. Dabei ist auch zusätzlich von Bedeutung, dass der Beschuldigte im früheren Verfahren während 21 Tagen in Untersuchungshaft gewesen ist (14. Januar bis 3. Februar 2015) und somit wusste, was ein Gefängnisaufenthalt bedeutet. Aus dem neuerlichen Rückfall offenbart sich, dass weder die Untersuchungshaft noch der drohende Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe, folglich der schärfsten Sanktion, ausgereicht haben, um beim Beschuldigten eine nachhaltige Warnwirkung zu erzielen und ihn von einem weiteren Rückfall abzuhalten. Bemerkenswert ist auch, dass der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte Gefängnisaufenthalt von 3 ½ Jahren, als er 32 Jahre alt war, ihn nicht davon hat abhalten können, quasi über Jahrzehnte hinweg und immer wieder weitere gleichartige Delikte zu begehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, S. 10 und S. 13 f.). Da diese lange zurückliegende Verurteilung nicht mehr im Strafregister eingetragen ist, muss sie im Rahmen der Legalprognose aber unberücksichtigt bleiben (BGE 135 IV 87 E. 2). Es kommt darauf vorliegend, wie ausgeführt, aber auch nicht an. Negativ ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschuldigte während des aktuell hängigen Straf- verfahrens, in dessen Rahmen es zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen ist, erneut straffällig geworden ist, was zu einer weiteren Verurteilung geführt hat (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. Januar 2020). Selbst die Anstellung als Disponent mit einem Lohn von brutto Fr. 6'250.00 (GA act. 623; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.) und eine Partnerschaft vermochten keine - 19 - Stabilität im Leben des Beschuldigten zu erwirken. Eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung oder nennenswerte positive Ver- änderungen seiner Lebensumstände sind nicht erkennbar. Zum heutigen Zeitpunkt stellen sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sogar noch schlechter dar, da die über 30-Jährige Beziehung mit seiner Freundin, die ihn oftmals auch finanziell unterstützt hat, aufgelöst worden ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass aktuell gegen den Beschuldigten neue Strafuntersuchungen bei der Oberstaatsanwaltschaft wegen Diebstahls und Sachbeschädigung sowie im Kanton Zürich wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hängig sind. Dem Polizeibericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte geständig ist, mehrere Fahrzeuge aufgebrochen und daraus Handtaschen entwendet und mit daraus gestohlenen Bank- und Kreditkarten Geld abgehoben zu haben (vgl. Beilagen zum Plädoyer der Staatsanwaltschaft, eingereicht anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung). Da der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe geständig ist, kann somit ohne Weiteres daraus geschlossen werden, dass er erneut einschlägig deliktisch tätig geworden ist, was er anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch eingeräumt hat. Der Beschuldigte weist zudem eine hohe Verschuldung auf. Gemäss eigenen Angaben belaufen sich die Schulden auf rund eine Million Franken (GA act. 623; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und S. 15). Insgesamt erweist sich der Beschuldigte als eine Person, die über Jahre hinweg unbekümmert um sämtliche Strafverfahren weiter delinquierte und in den neu zu beurteilenden Straftaten eine kriminelle Energie an den Tag legt, die angesichts der innerhalb kurzer Zeit aufeinander folgenden Straf- verfahren ein eingeschliffenes Muster der Einsichtslosigkeit und Gleich- gültigkeit hinsichtlich des ihn offenbar kaum beeindruckenden Rechts- systems offenbart. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht ist von besonders günstigen Umständen auszugehen, welche hinsichtlich der neuen Strafen für den Strafaufschub erforderlich wären, wurde der Beschuldigte doch mit Urteil des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron am 16. Mai 2017 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre seit der Tatbegehung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Zusammenfassend ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron vom 16. Mai 2017 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen. Ein teilbedingter Vollzug für die neue Strafe kommt vorliegend unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren - 20 - bedingten Strafen nicht in Frage. Umgekehrt vermag der Vollzug der neuen Strafe nicht zum Wegfall der Schlechtprognose zu führen. 4.8.4. In Bezug auf die Widerrufsstrafe von 18 Monaten ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung, welche sich für den Beschuldigten als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB erweist, zusammen mit der Freiheitsstrafe von 33 Monaten für die neu begangenen Delikte in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Zwischen den neu begangenen Strafen und den Straftaten, welcher der Widerrufsstrafe zugrunde liegen, besteht insofern ein Zusammenhang, als der Beschuldigte diese aus rein monetären Gründen begangen hat. Im Übrigen besteht jedoch kein enger sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang. Zu beachten ist weiter, dass sowohl bei der Bildung der neuen Strafe als auch der Widerrufsstrafe bereits eine Asperation stattgefunden hat (BGE 145 IV 146 mit Hinweisen). Angemessen erscheint vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe (33 Monaten Freiheitsstrafe für die neuen Straftaten) im Umfang von 10 Monaten für die Widerrufsstrafe von 18 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 43 Monaten. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten sein Bewenden. 4.9. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von 21 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5. Die Vorinstanz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung und Vernichtung von vier Schraubenziehern angeordnet, was im Berufungs- verfahren unstrittig blieb, weshalb es damit grundsätzlich sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft sind jedoch, wie bereits in früheren Verfahren, erneut darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt es nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Folglich genügt der blosse Deliktskonnex für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraus- setzungen vorliegend hinsichtlich der beschlagnahmten Schraubenzieher - 21 - erfüllt sind, ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung und Vernichtung beantragt hat, dargelegt worden. Entgegen der Vorinstanz genügt es nicht, dass die Schraubenzieher als Tatwerkzeuge gedient haben. Es handelt sich bei Schraubenziehern um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte erneut mit einem Schraubenzieher eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da die erwähnten Schraubenzieher jederzeit und voraussetzungslos von jedem und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Nicht abgestellt werden kann auf die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 69 StGB; die Vorinstanz hat allerdings noch auf die Kommentatoren TRECHSEL/STÖCKLI aus der 1. Auflage verwiesen), zumal die dort aufgeführte Ansicht zur relativen Gefährlichkeit in der Hand einer bestimmten Person keine Begründung enthält und sich in der von der Vorinstanz angenommenen Absolutheit nicht mit den Ausführungen in N. 5 zu Art. 69 StGB (gefährliche Gegenstände) und N. 7 zu Art. 69 StGB (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) in Einklang bringen lassen. Keine Rolle spielt sodann, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Nach dem Gesagten wäre von einer Einziehung der vier Schraubenzieher abzusehen gewesen. Die Vorinstanz hat im Urteilsdispositiv die Gerichtskanzlei Bremgarten mit der Vernichtung beauftragt. Für eine solche Zuständigkeit fehlt es aber offensichtlich an einer gesetzlichen Grundlage. Das ist in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zu korrigieren. Eingezogene Gegenstände sind vielmehr der Staatsanwaltschaft, welche die sachgemässen Verfügungen trifft, abzuliefern (§ 45 Abs. 2 EG StPO). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). - 22 - Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche auf Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) festzusetzen sind, vollumfänglich auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 4'282.65 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen bzw. erfolgen keine Schuldsprüche in Bezug auf angeklagte Vorwürfe oder wird das Verfahren teilweise eingestellt, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Das Verfahren wurde in Bezug auf zwei Vorwürfe betreffend geringfügiger Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage infolge Verjährung eingestellt. Die diesbezüglichen Untersuchungshandlungen standen in engem und direktem Zusammenhang mit den übrigen (zahlreichen) Wider- handlungen gegen das Vermögen, hinsichtlich welcher Schuldsprüche erfolgt sind. Entsprechend fallen die beiden Verfahrenseinstellungen mit Blick auf den Umfang der Ermittlungen nicht ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde sodann vom Vorwurf der Drohung freigesprochen, was unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Abklärungen zum Vorwurf der Drohung standen zwar nicht in einem engen und direkten Zusammenhang zu den anderen Untersuchungshandlungen. Sie haben insgesamt jedoch eine derart untergeordnete Rolle eingenommen, dass sich eine abweichende Kostenverteilung nicht rechtfertigt. Die erstinstanzlichen - 23 - Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'564.50 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Das Verfahren wird infolge Verjährung in folgenden Anklagepunkten eingestellt: - geringfügiger versuchter Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Anklageziffer I.3.1.); - geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Anklage- ziffer I.3.3.). 2.2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung freigesprochen 3. Der Beschuldigte ist schuldig: - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. - 24 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 4.2. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. 4.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron vom 16. Mai 2017 für die Freiheitsstrafe von 18 Monate gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 4.1. 4.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 21 Tagen (14. Januar 2015 bis 3. Februar 2015) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 4 Schraubenzieher (Handgriffe: schwarz, rot und 2 x gelb) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C. Schadenersatz von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D. Schadenersatz von Fr. 900.00 zu bezahlen. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. Schadenersatz von Fr. 1'039.00 zu bezahlen. 6.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F. Schadenersatz von Fr. 408.00 zu bezahlen. 6.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G. Schadenersatz von Fr. 275.00 zu bezahlen. - 25 - 6.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Gemeinde Q. Schadenersatz von Fr. 595.00 zu bezahlen. 6.7. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'282.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'171.20 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'564.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 26 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Wanner