6.4. Es wird festgestellt, dass der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eva Wirth, mit Verfügung vom 20. November 2020 eine Entschädigung von Fr. 3'431.70 zugesprochen worden ist. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'918.60 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)