Die zu vollziehende Geldstrafe bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 2.1. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 863 Tagen (3. Mai 2020 bis 12. September 2022) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. Das Küchenmesser wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.