2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, sowie – als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 – zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 500.00, verurteilt. - 30 - 2.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.