betragen neu Fr. 3'741.40. Die dem Beschuldigten aufzuerlegenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 23'514.10. 8.4. Die der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Eva Wirth, in der Höhe von Fr. 3'431.70 (Verfügung vom 20. November 2020, UA act. 619 f.) sowie die der amtlichen Verteidigerin Carmen Emmenegger in der Höhe von Fr. 20'918.60 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.).