Allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen nicht darunter. Zulässig ist es demgegenüber, diese allgemeinen polizeilichen Leistungen bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen, wenn hierfür – wie mit § 15 Abs. 1bis VKD, welcher das Vorverfahren miteinbezieht – eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2; BGE 141 IV 465 E. 9.5.3 S. 474 m.w.H.).