Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, ergibt sich Folgendes: Die Verfahrenskosten sind abschliessend in Art. 422 StPO geregelt. Allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen nicht darunter.