8. 8.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 8.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 3'150.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).