Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da dieser Gegenstand jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem Beschuldigten erworben werden kann, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe aktuell z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2), womit gleich mehrfache Gründe bestehen, von der Einziehung des Messers abzusehen. - 28 -