Die Vorinstanz ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Eine Sicherstellung eines Gegenstandes, wie dies vorliegend bei dem Küchenmesser der Fall war, ist nicht ausreichend. Zudem kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein vorgenannter Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht.