6.10. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS einzutragen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 7. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung des vom Beschuldigten bei der versuchten vorsätzlichen Tötung verwendeten sichergestellten Küchenmessers angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist und somit nicht zu überprüfen ist.