6.8. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte, der nicht besonders gut integriert ist und bei welchem kein Härtefall anzunehmen ist, wird vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Verschulden ist auch bei Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit erheblich. Der Beschuldigte hat eine hohe Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung gezeigt und es ist ihm eine negative Legalprognose zu stellen. Das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegt das vergleichsweise geringe private Interesse an einem Verbleib des Beschuldigten deutlich.