Eine zwangsweise Rückführung nach Somalia ist derzeit zwar generell nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4654/2019 vom 17. August 2022 E. 8.3). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug einer Landesverweisung – wie vorliegend bei der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB – eine relativ lange Zeit vergehen kann, während welcher sich die massgeblichen Umstände in Somalia ändern können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.