Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er diesbezüglich nichts Entscheidwesentliches vorbringen. Zudem verfügt er über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Sprache, Kultur, Familie), die ihm eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die somalische Gesellschaft ermöglichen und die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig (vgl. oben). Eine zwangsweise Rückführung nach Somalia ist derzeit zwar generell nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4654/2019 vom 17. August 2022 E. 8.3).