Der Beschuldigte vermag auch nicht substanziiert aufzuzeigen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia konkret an Leib und Leben gefährdet wäre (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschwerdeführer individuell-persönlich betreffen, käme ihm hingegen trotz Geltung des - 26 -