Auf die Anordnung der Landesverweisung ist auch bei Annahme eines Rückschiebungsverbots und bei anerkannten Flüchtlingen nur zu verzichten, wenn die Landesverweisung insgesamt als unverhältnismässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2; BGE 145 IV 55 E. 4.3; BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Dem Beschuldigten wurden die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG nicht zugestanden (MIKA-Akten, UA act. 162). Der Beschuldigte vermag auch nicht substanziiert aufzuzeigen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia konkret an Leib und Leben gefährdet wäre (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).