6.6. Mit Asylentscheid vom 22. Februar 2019 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten durch das SEM abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei jedoch zum Entscheidzeitpunkt nicht zumutbar gewesen, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei (MIKA-Akten, UA act. 157 ff.). Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, in Somalia von der Al-Shabaab Miliz 14 Tage lang gefangen worden zu sein. Ihm drohe, erneut in die Hände der Al-Shabaab Miliz zu fallen, was einem Todesurteil gleichkäme (GA act. 89 ff.).