Nach dem Gesagten ist ein hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich, zumal eine Resozialisierung in Somalia intakt ist und er im Rahmen einer stationären Massnahme eine Therapie absolvieren kann.