Entgegen der Vorinstanz rechtfertigt sich denn auch kein Unterschreiten des Strafrahmens von 5 Jahren, wobei es aufgrund des Verschlechterungsverbotes bei der mehrjährigen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bleibt. Zu beachten ist auch die nicht zu bagatellisierende Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Schweizer Rechtsordnung (siehe dazu oben). Der Beschuldigte ist uneinsichtig und übernimmt auch keine Verantwortung für seine Taten. Seine Legalprognose erweist sich als höchst ungewiss, zumal seine Massnahmenbedürftigkeit offensichtlich ist und er erst am Beginn der stationären Therapie steht (siehe Verlaufsbericht der PDAG vom 8. September 2022).