Entscheidungsfreiheit mit Blick auf seine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit gering (vgl. oben) und die Tötung – aufgrund einer reflexartigen Abwehrhandlung des Opfers – nicht vollendet worden, das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte eine sehr schwere Straftat gegen das hochwertige Rechtsgut des menschlichen Lebens begangen hat. Entgegen der Vorinstanz rechtfertigt sich denn auch kein Unterschreiten des Strafrahmens von 5 Jahren, wobei es aufgrund des Verschlechterungsverbotes bei der mehrjährigen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bleibt.