6.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Dem Beschuldigten ist insbesondere mit Blick auf seine gesundheitlichen Probleme und der sich hier bietenden Behandlungsmöglichkeiten ein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht abzusprechen. Indessen hat er mit der zum Nachteil von A. begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Zwar war das Mass an - 25 -