Um diese Therapie zu gewährleisten, wurde dem Beschuldigten eine Massnahme nach Art. 59 StGB, die in der Regel mindestens fünf Jahre dauert, angeordnet, womit gewährleistet ist, dass der Beschuldigte eine ausreichende Behandlung erhält, um Frühwarnsymptome seiner Erkrankung zu erkennen und Massnahmenstrategien zu entwickeln. Es handelt sich weder um eine unmittelbar lebensbedrohende Krankheit, noch ist nach erfolgreich abgeschlossener Therapie eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten infolge einer Rückkehr zu befürchten, selbst wenn die Gesundheitsversorgung in Somalia nicht dem Schweizer Standard entspricht.