In erster Linie wird eine suffiziente medikamentöse Therapie etabliert. Mittelfristig soll der Beschuldigte in der Lage sein, das Wesen seiner kombinierten Erkrankung ausreichend zu erfassen, eigene Frühwarnsymptome der Schizophrenie zu bemerken und entsprechende Managementstrategien zu entwickeln (Gutachten S. 53 = GA act. 758). Um diese Therapie zu gewährleisten, wurde dem Beschuldigten eine Massnahme nach Art. 59 StGB, die in der Regel mindestens fünf Jahre dauert, angeordnet, womit gewährleistet ist, dass der Beschuldigte eine ausreichende Behandlung erhält, um Frühwarnsymptome seiner Erkrankung zu erkennen und Massnahmenstrategien zu entwickeln.