Unter den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen nur ganz ausserordentliche Fälle, in denen die konkrete Gefahr besteht, dass die Person aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3). Der Beschuldigte wird als therapierbar eingestuft. In erster Linie wird eine suffiziente medikamentöse Therapie etabliert.