Er ist zudem noch jung, weshalb er bei gehöriger Anstrengung auch in seiner Heimat – selbst ohne Berufsausbildung – in der Lage sein dürfte, ein Auskommen zu erzielen und sich gesellschaftlich zu integrieren. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Somalia erscheinen mithin – insbesondere aufgrund der Sprachkenntnisse – keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser wie diejenigen in der Schweiz. 6.4.3. Zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Beim Beschuldigten wurde eine paranoide - 24 -