Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für den Beschuldigten mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Er wurde am 1. März 1998 in Somalia geboren, besuchte dort während mehrerer Jahre die Schule und spricht Somali (UA act. 3; anders in GA act. 47: Wonach er nicht zur Schule gegangen sei; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7: Koranschule). Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, seinen drei Schwestern sowie zwei Brüdern lebt derzeit in Somalia (anders in UA act. 3 und 92: Wonach seine Mutter verstorben sei). Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt (UA act. 3; anders in GA act. 43: Derzeit bestehe kein Kontakt; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8).