Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als ungenügend: Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und hat zudem keine Familienmitglieder in der Schweiz (UA act. 3; GA act. 43; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Er pflegt keine Freundschaften zu der einheimischen Bevölkerung. Seine sprachlichen Kenntnisse sind trotz seiner sechsjährigen Anwesenheit in der Schweiz und Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse mangelhaft (GA act. 46; Protokoll der Berufungsverhandlung; UA act. 166, 173 und 176; Verlaufsbericht der PDAG vom 8. September 2022).