6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 15 Jahren – unter Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) – des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt in der Berufung, von der Landesverweisung sei abzusehen (Berufungserklärung Ziff. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung, S. 12).