5. Der Beschuldigte, der sich bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (siehe dazu den Verlaufsbericht der PDAG vom 8. September 2022), wendet sich für den Fall einer Verurteilung nicht gegen die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Vielmehr befürwortete er vor Vorinstanz in diesem Falle deren Anordnung explizit (GA act. 61), womit es im Berufungsverfahren sein Bewenden hat. Es kann dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil E. 7). - 21 -