Eine Erhöhung ist hingegen aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen. Der Beschuldigte, der sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, verfügt über kein Erwerbseinkommen. Somit ist die Tagessatzhöhe mit der Vorinstanz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Zusammengefasst ist eine unbedingte Gesamtgeldstrafe (inkl. Widerrufsstrafe) von 50 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 500.00 auszufällen.