Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB unbedingt ausgesprochene Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Im Gegenteil erscheint die für die neuen Straftaten festgesetzte Geldstrafe und im Ergebnis somit auch die Gesamtgeldstrafe insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich um mehrfach ausgesprochene Todesdrohungen und somit Drohungen gegen das höchste Rechtsgut überhaupt handelt, und der ordentliche Strafrahmen dafür bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren reicht, auch bei Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit und eines Versuchs als sehr mild. Eine Erhöhung ist hingegen aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.