vom 18. September 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen begangen. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Falle eines Schuldspruchs ist unangefochten geblieben (siehe dazu unten). Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ungünstige Legalprognose, sodass der bedingte Aufschub der neu auszufällenden Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB ausgeschlossen ist und der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen ist (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen).